{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-01-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-149_2007-01-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_149_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbb2ceef939d76ab6330c0628da3f3fe347ad3fbac51a43e7a39d7d08bc0be98d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbb2ceef939d76ab6330c0628da3f3fe347ad3fbac51a43e7a39d7d08bc0be98d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_149", "Checksum": "50a2f890322a8470b12bad3440c2a602"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.01.2007 S 2005 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.01.2007 S 2005 149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 09.01.2007 S 2005 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:52:09", "Checksum": "7e97d133a4951f9593cea215c75af825", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.01.2007 S 2005 149\nRegeste:\nVermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung\n\n b) Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ist auf das\nspezialärztliche Gutachten der Klinik …, welches sich mit dem hausärztlichen\nZeugnis von Dr. … deckt und dieses präzisiert, abzustellen. Daraus ergibt\nsich, dass beim Beschwerdeführer bis auf weiteres von einer anhaltenden\nArbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch und\nServiceangestellter auszugehen ist. Da das rechte Bein nicht mehr belastbar\nist, seien dem Beschwerdeführer nur noch sitzende Tätigkeiten halbtags zu\n50% zumutbar, wobei die Möglichkeit des wiederholten Hochlagerns des\nBeines bestehen müsse. Zum Arbeitsplatz dürfen keine längeren\nGehstrecken nötig sein und Stehen sollte ebenfalls vermieden werden.\nAufgrund einer Hauterkrankung solle eine trockene Tätigkeit durchgeführt und\nder Kontakt mit Zement oder Werkstoffen, welche Kaliumdichromat enthalten,\nvermieden werden.\n\nc) Aus medizinischer Sicht wäre vorliegend eine Arbeitsfähigkeit von 50% in\neiner adaptierten Tätigkeit theoretisch möglich. Durch die unbestrittenen\nkörperlichen Behinderungen am Bein und aufgrund der Hautkrankheit ist der\nBeschwerdeführer jedoch in praktischer Hinsicht so stark eingeschränkt, dass\nTätigkeiten im handwerklichen Bereich kaum erdenklich sind. Am besten\nkönnte beispielsweise bei Berufen mit Bürotätigkeiten auf die\ngesundheitlichen Leistungsdefizite des Beschwerdeführers Rücksicht\ngenommen werden, diese Einsatzbereiche sind jedoch ebenfalls\nausgeschlossen, da der Beschwerdeführer weder über eine entsprechende\nAusbildung noch über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt. Auch im\nausgeglichenen Arbeitsmarkt bei noch so guter Konjunkturlage ist keine\nArbeitstätigkeit vorstellbar, welche ein Hilfsarbeiter sitzend und mit\nhochgelagertem Bein ausführen könnte. Die objektive Vermittlungsunfähigkeit\ndes Beschwerdeführers ist daher offensichtlich.\n5. Den vorausgegangenen Ausführungen entsprechend, kommt das Gericht zu\nSchluss, dass der Beschwerdeführer nicht als vermittlungsfähig im Sinne von\nArt. 15 Abs. 2 AVIG qualifiziert werden kann, weshalb die Beschwerde\nabzuweisen ist.\n\n6. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der kantonalen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR\n542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei leichtsinniger\noder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten\nerhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz\nentfällt gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDie dagegen an das Eidg. Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 28. November 2006 gutgeheissen, der\nEntscheid des Verwaltungsgerichtes aufgehoben und die Sache an das KIGA\nGraubünden zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid zurückgewiesen (C 60/06).\n"}