{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-01-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-149_2007-01-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_149_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbb2ceef939d76ab6330c0628da3f3fe347ad3fbac51a43e7a39d7d08bc0be98d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbb2ceef939d76ab6330c0628da3f3fe347ad3fbac51a43e7a39d7d08bc0be98d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_149", "Checksum": "50a2f890322a8470b12bad3440c2a602"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.01.2007 S 2005 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Das erste Merkmal, die\nArbeits- bzw. Vermittlungsbereitschaft, entspricht der subjektiven Bereitschaft\ndes Versicherten und wird vom Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung\nnicht mehr bestritten. Beim dritten Merkmal handelt es sich um die\nVermittlungsberechtigung, welche aufgrund gesetzlicher Restriktionen\nausgeschlossen sein kann, hier jedoch nicht zur Diskussion steht. Strittig ist\nvorliegend lediglich das zweite Merkmal der Vermittlungsfähigkeit im\nobjektiven Sinn, welche vorliegt, wenn der Versicherte aufgrund seiner\nkörperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie seinen persönlichen und\nrechtlichen Verhältnissen fähig ist, dem freien Arbeitsmarkt seine Arbeitskraft\nzu den üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen (Gerhards, Kommentar\nzum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, Art. 15 N 27 ff.;\nVGU S 03 56, E. 3b). Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder\nMutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und\nvermittlungsfähig sind, haben, sofern sie die übrigen\nAnspruchsvoraussetzungen erfüllen, gemäss Art. 28 AVIG grundsätzlich\nAnspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, allerdings nur für\neinen beschränkten Zeitraum.\n\nb) Nach Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt eine körperlich oder geistig behinderte Person\nals vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter\nBerücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare\nArbeit vermittelt werden könnte. Somit hat die Vermittlungsfähigkeit einer\nkörperlich oder geistig behinderten Person auf der hypothetischen Grundlage\nder „ausgeglichenen Arbeitsmarktlage“ zu erfolgen. Diese umfasst ausserhalb\nder geschützten Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen\nBehinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen\nkönnen (ARV 1993/94 Nr. 13, S. 104, E. 3a). Die Beurteilung auf der\nGrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarktes bedeutet, dass behinderte\nVersicherte nicht nur bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem\nArbeitskräftemangel als einsetzbar und vermittelbar erscheinen dürfen\n(Gerhards, a.a.O., Art. 15 N 89). Der Begriff der ausgeglichenen Marktlage\numschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot\nvon und der Nachfrage nach Stellen und bezeichnet andererseits einen\nArbeitsmarkt der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedener Stellen\noffen hat (ARV 1998 N 5, S. 30, E. 3b/aa).\nc) Bei körperlich oder geistig behinderten Personen kann sich die Frage der\nKoordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung\nstellen. Die Regelung dieser Koordination hat der Gesetzgeber in Art. 15 Abs.\n2 AVIG an den Bundesrat delegiert, welcher dazu in Art. 15 Abs. 3 der\nVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und\nInsolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ausführt, dass ein Behinderter,\nder unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht\noffensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung\noder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat,\nbis zum Entscheid der entsprechenden Versicherung als vermittlungsfähig\ngilt. „Offensichtlich“ vermittlungsunfähig bedeutet, dass die\nVermittlungsunfähigkeit aufgrund der Akten der Arbeitslosenversicherung,\nallenfalls anderer Sozialversicherungsträger oder aufgrund anderer\nUmstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln\nan der Arbeitsfähigkeit einer arbeitslosen Person kann die kantonale\nAmtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der\nArbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche\nnicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche\nVermittlungsunfähigkeit, dann kommt - auch wenn Zweifel an der\nVermittlungsfähigkeit bestehen - die Vermutung zum Tragen, wonach diese\nzu bejahen ist (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches\nBundesverwaltungsrecht (SBVR), Soziale Sicherheit, § 24 N 228).\n\n3. Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage erstellt und unbestritten, dass beim\nBeschwerdeführer nicht bloss eine vorübergehende Verminderung der\nArbeits- und Vermittlungsfähigkeit gegeben ist, sondern dass er erheblich und\ndauernd in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Art. 28 AVIG findet daher\nkeine Anwendung, womit der Beschwerdeführer als behinderter Versicherter\nim Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG zu qualifizieren ist.\n\nEbenfalls ist seitens des Beschwerdegegners nicht bestritten, dass der\nBeschwerdeführer bei der Invalidenversicherung angemeldet ist.\n4. a) Somit stellt sich die Frage nach der objektiven Vermittlungsfähigkeit gemäss\nArt. 15 Abs. 2 AVIG, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob dem\nBeschwerdeführer bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage und unter\nBerücksichtigung seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare\nArbeit vermittelt werden könnte.\n\n"}