{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-01-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-149_2007-01-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_149_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbb2ceef939d76ab6330c0628da3f3fe347ad3fbac51a43e7a39d7d08bc0be98d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbb2ceef939d76ab6330c0628da3f3fe347ad3fbac51a43e7a39d7d08bc0be98d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_149", "Checksum": "50a2f890322a8470b12bad3440c2a602"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.01.2007 S 2005 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.01.2007 S 2005 149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 09.01.2007 S 2005 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:52:09", "Checksum": "7e97d133a4951f9593cea215c75af825", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.01.2007 S 2005 149\nRegeste:\nVermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung\n\nS 05 149\n\n1. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 4. Januar 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Vermittlungsfähigkeit\n\n1. a) …, geb. …, ist geschieden, wohnhaft in … und verfügt über keinen erlernten\nBeruf. Zuletzt war er als Hilfskoch tätig. Am 3. September 2004 meldete der\nVersicherte seinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im\nUmfang von 50% ab selbigem Datum an.\n\nb) Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. … vom 27. September 2004 war der\nVersicherte aufgrund eines Unfalls vom 1. Juni 2002 bis 31. August 2004 zu\n100% arbeitsunfähig. Ab dem 1. September 2004 sei eine Arbeitsunfähigkeit\nvon 50% eventuell gar 100% gegeben, welche voraussichtlich dauernd sei.\nWeiter geht aus dem Zeugnis hervor, dass der Versicherte noch eine sitzende\nTätigkeit mit kurzem Arbeitsweg ausüben könne.\n\nc) Aus dem Protokoll des Beratungsgesprächs vom 27. September 2004 geht\nhervor, dass der Versicherte seinem Personalberater mitteilte, bis dahin keine\nArbeit gesucht zu haben, da er nicht wisse, wie er in seinem\nGesundheitszustand und ohne Deutschkenntnisse eine Stelle suchen solle.\n\nd) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe\nund Arbeit Grabünden (KIGA) den Anspruch des Versicherten auf\nArbeitslosenversicherungstaggeld ab. Begründet wurde die Ablehnung im\nWesentlichen dadurch, dass es einerseits schon aufgrund der rein\ntheoretischen Arbeitsfähigkeit von 50% fraglich sei, ob der Versicherte aus\nobjektiver Sicht vermittlungsfähig sei, und es andererseits zudem an der\nsubjektiven Bereitschaft des Versicherten fehle, seine Arbeitskraft\nentsprechend seinen persönlichen Verhältnissen einzusetzen.\n\n2. a) Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 7. Dezember 2004 durch die\n… Einsprache ans KIGA erheben, indem beantragt wurde, den Entscheid bis\nzum Abschluss einer im Verfahren vor der Invalidenversicherung\nanstehenden spezialärztlichen Untersuchung in der Klinik … zu sistieren und\nanschliessend den aus dieser Untersuchung resultierenden Bericht bei der\nBeurteilung der Vermittlungsfähigkeit zu berücksichtigen.\n\nb) Daraufhin wurde das Verfahren sistiert, um das Ergebnis dieser Untersuchung\nabzuwarten. Aus dem Gutachten vom 29. Juli 2005 ergibt sich im\nWesentlichen, dass bis auf weiteres davon auszugehen sei, dass der\nVersicherte in der bisherigen Tätigkeit dauernd zu 100% arbeitsunfähig sei\nund dass ihm aufgrund seines aktuellen Zustandes nur noch sitzende\nTätigkeiten ohne weitere Gehstrecken zum Arbeitsplatz für maximal vier\nStunden pro Tag zumutbar seien. Weiter bestünden weitere Einschränkungen\naufgrund verschiedener Allergien gegen Leder und Zement sowie aufgrund\nder Erfordernis einer trockenen Tätigkeit. Dieses Gutachten wurde dem KIGA\nam 15. September 2005 zugestellt.\n\nc) Mit Entscheid vom 29. September 2005 wies das KIGA die Einsprache mit der\nBegründung ab, dass aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50%\nin einer adaptierten Tätigkeit zwar theoretisch bestehe, praktisch jedoch keine\nEinsatzmöglichkeiten bestünden, bei denen auf die gesundheitlichen\nLeistungsdefizite des Versicherten Rücksicht genommen werden könne.\nDieser sei daher nicht vermittlungsfähig.\n\n3. a) Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 27. Oktober\n2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.\nEr liess die Aufhebung des Einspracheentscheides und der Verfügung des\nKIGA sowie die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit und die Verfügung der\ndaraus resultierenden Leistungen beantragen. Zur Begründung brachte man\nvor, dass der Versicherte nicht objektiv vermittlungsunfähig sei, da der\nArztbericht der Klinik … ihm eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit\nvon 50% bescheinige. Auch die subjektive Bereitschaft sei durch die\nregelmässig eingereichten Arbeitsbemühungen bewiesen.\n\nb) In der Stellungnahme vom 11. November 2005 beantragte das KIGA die\nAbweisung der Beschwerde mit der hauptsächlichen Begründung, dass für\neine allenfalls theoretische Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kein\nArbeitsmarkt bestehe, da dieser in seiner früheren Tätigkeit als Hilfskoch nicht\nmehr arbeiten könne und über keine andere Ausbildung verfüge.\n\nc) Mit Schreiben vom 18. November 2005 liess der Beschwerdeführer auf die\nEinreichung einer Replik verzichten.\n\nAuf die übrigen Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen\neingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der Einspracheentscheid\ndes Beschwerdegegners vom 29. September 2005 und die diesem zugrunde\nliegende Verfügung vom 27. Oktober 2004. Strittig und zu beurteilen ist die\nFrage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes\nüber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vermittlungsfähig und damit\ngemäss Art. 8 Abs. 2 lit. f AVIG zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung\nberechtigt ist.\n\n"}