6. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300), ausser bei hier nicht zutreffenden Ausnahmen, kostenlos ist. Bei diesem Ausgang wird praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: