5. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach, soweit es die Vermittelbarkeit von 50% betrifft, als nicht rechtens, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der zugrunde liegenden Verfügung führt. Zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 8 AVIG wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.