Berücksichtigt man nun den damit verbunden Arbeitsweg von je ca. 30 Min. mit dem Auto oder ca. 1h mit öffentlichem Verkehr, reduziert sich seine Verfügbarkeit auf durchschnittlich 22 h, was rund 50% im Verhältnis zu einer durchschnittlichen Arbeitswoche von 42 Stunden und für den fraglichen Zeitraum ausmacht. Der Beschwerdeführer war somit im fraglichen Zeitraum trotz bzw. wegen seiner Betreuungspflichten und unter Berücksichtigung aller damaligen Umstände zu 50% vermittlungsfähig.