Zur Abklärung der Verfügbarkeit in örtlicher Hinsicht gilt es, die Möglichkeit eine Arbeitsstelle unter Berücksichtigung des Wohnorts und insbesondere des damit verbunden Arbeitswegs zu prüfen. Dabei lässt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer wie schon zuvor im Raum Bellinzona und in den von seiner Berufserfahrung abgedeckten Bereichen eine Anstellung hätte finden können. Berücksichtigt man nun den damit verbunden Arbeitsweg von je ca. 30 Min.