b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine zeitliche Verfügbarkeit von maximal 29.5 Stunden in der Woche angegeben (E. 3), was im Übrigen den vereinbarten 70% im Verhältnis zu einer durchschnittlichen Arbeitswoche von 42 Stunden entspricht. Zur Abklärung der Verfügbarkeit in örtlicher Hinsicht gilt es, die Möglichkeit eine Arbeitsstelle unter Berücksichtigung des Wohnorts und insbesondere des damit verbunden Arbeitswegs zu prüfen.