Mit dem Begriff "in der Lage sein" versteht man die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, unter welcher auch die Verfügbarkeit in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht zu verstehen ist (Nussbaumer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Soziale Sicherheit, N 214). Kann jedoch ein Versicherter seine Arbeitskraft lediglich während gewisser Tagesoder Wochenstunden einsetzen, kann die Vermittlungsfähigkeit nur bedingt anerkannt werden. Denn sind einem Versicherten bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden.