AVIG ist ein Arbeitsloser vermittlungsfähig, wenn er - nebst der hier unbestrittenermassen bestehenden Vermittlungsbereitschaft und unzweifelhafter Berechtigung - auch in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Mit dem Begriff "in der Lage sein" versteht man die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, unter welcher auch die Verfügbarkeit in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht zu verstehen ist (Nussbaumer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Soziale Sicherheit, N 214).