4. a) Schliesslich bleibt nun noch die Vermittlungsfähigkeit zu prüfen. Da der Beschwerdeführer selber angibt, seit dem 5. Februar 2005 zu 100% arbeitsunfähig zu sein, kann die Prüfung nur für den Zeitraum vom 3. Dezember 2004 bis 4. Februar 2005 erfolgen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsloser vermittlungsfähig, wenn er - nebst der hier unbestrittenermassen bestehenden Vermittlungsbereitschaft und unzweifelhafter Berechtigung - auch in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.