So oder anders ist sie aus dem Recht zu weisen. Da der Beschwerdeführer entgegen der deutlichen Information auf dem Betreuungsformular und trotz Aufforderung zur Vernehmlassung vom 18. Februar 2005 bis und mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2005 den verlangten Betreuungsnachweis – unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – nicht erbracht hat, hat er auch die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen.