3. Weiter gilt es noch, den zur Ermittlung der Vermittlungsfähigkeit erheblichen Sachverhalt festzustellen. Dabei ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der zur Zeit des angefochtenen Verwaltungsentscheids (Anfechtungsobjekt) gegeben war (Kieser, ATSG-Kommentar zu Art. 61, N 54). Die erst in der Replik eingebrachte Bestätigung der Mutter, sie hätte sich im Bedarfsfalle um die Kinder gekümmert, ist deshalb nicht relevant und erscheint zudem als Gefälligkeitsaussage. So oder anders ist sie aus dem Recht zu weisen.