Schon dort wird unmissverständlich darüber aufgeklärt, dass ein Versicherter mit betreuungspflichtigen Kindern nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er konkret den Nachweis erbringen kann, dass die Kinder betreut werden. Auch aus dem Schreiben vom 18. Februar 2005 erschliesst sich neben den erneuten Hinweisen zur Anspruchberechtigung und zur Vermittlungsfähigkeit, dass die eingeforderten Angaben ab Anmeldedatum zu machen sind. Damit kann vorliegend keine Rede von Unterlassung der Informationspflichten sein, diesbezügliche Vorbringungen erweisen sich als unbegründet.