Dieser Auffassung kann das Gericht nicht folgen. So genügt vorliegend schon ein einziger Blick auf das am 15. Dezember 2004 vom Beschwerdeführer ausgefüllte Kinderbetreuungsformular, um zu zeigen, dass der Informationspflicht nachgekommen wurde. Schon dort wird unmissverständlich darüber aufgeklärt, dass ein Versicherter mit betreuungspflichtigen Kindern nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er konkret den Nachweis erbringen kann, dass die Kinder betreut werden.