b) Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass ihm sei die Pflicht zur Regelung der Kinderbetreuung sowie zur entsprechenden Angabe dieser und die Konsequenzen im Unterlassungsfall weder am Informationstag noch bei einem Beratungsgespräch bekannt gegeben worden bzw. wenn, dann nur in zu allgemeiner und damit ungenügender Form, wodurch vorliegend die Informationspflicht verletzt sei. Dieser Auffassung kann das Gericht nicht folgen.