2. a) Zunächst gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdegegner oder das RAV seine Beratungs- und Auskunftspflichten nach Art. 27 ATSG verletzt hat. Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jeder Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten durch die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Diese Pflichten werden in Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) genauer definiert.