Er habe von Anfang an keine Kinderbetreuung angegeben, sondern der Personalberaterin nur mitgeteilt wann er arbeiten könne. Auf der Grundlage dieser Angaben habe man sich im gegenseitigen Einverständnis auf eine Vermittlungsfähigkeit von 70% geeinigt. Die Festlegung der Vermittlungsfähigkeit auf 70% stehe somit in keinem Zusammenhang mit einem allfälligen Ausfall einer Kinderbetreuung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: