Hinsichtlich des Betreuungsformulars und des unbeantworteten Schreibens vom 18. Februar 2005 wurde angeführt, dass Arbeitslose gehalten seien, den Weisungen des RAV nachzukommen. Bekomme ein Versicherter das genannte Formular, müsse er die entsprechenden Angaben auch machen. Dies gelte umso mehr, wenn er mit einem Brief erneut zu den Angaben aufgefordert werde. Der Beschwerdeführer habe aber weder das Formular ausgefüllt noch den Brief beantwortet. Er habe von Anfang an keine Kinderbetreuung angegeben, sondern der Personalberaterin nur mitgeteilt wann er arbeiten könne.