b) In seiner Duplik vom 9. Dezember 2005 hält das KIGA an seinen Anträgen fest und führt aus, dass erst ab dem Zeitpunkt des Nachweises der Kinderbetreuung der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht werden könne. Eine nachträglich und erst mit der Replik eingereichte Bestätigung der Mutter ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine Kinderbetreuung verfügt habe. Hinsichtlich des Betreuungsformulars und des unbeantworteten Schreibens vom 18. Februar 2005 wurde angeführt, dass Arbeitslose gehalten seien, den Weisungen des RAV nachzukommen.