Der Beschwerdegegner habe damit seine Aufklärungspflichten verletzt. Würde dem Beschwerdeführer seine Vermittlungsfähigkeit im Nachhinein abgesprochen, würde er auch seines Versicherungsschutzes im Falle von Unfällen verlustig gehen. Er habe auch keine Gelegenheit mehr gehabt, sich für den Unfall vom Februar 2005 anderweitig zu versichern.