Der Beschwerdeführer wäre sehr wohl bereit und in der Lage gewesen, eine Stelle ausserhalb des … anzunehmen und habe ja auch bald nach dem Schreiben vom 18. Februar 2005 seinen Wohnsitz in den Kanton Basel Land verlegt. Zusätzlich wurde bestritten, dass am Informationstag das Thema Kinderbetreuung und das Erfordernis der Angabe derart ausführlich diskutiert worden seien, wie das in der Stellungnahme dargelegt werde. Der Beschwerdegegner habe damit seine Aufklärungspflichten verletzt.