nötig gewesen wäre. Er habe diese Tatsache schon immer dargelegt. Dass der Nachweis der Kinderbetreuung erst im Beschwerdeverfahren erfolge, schade dem Versicherten nicht. Zudem ergebe sich aus den Protokollen nicht, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er müsse die Kinder selbst betreuen. Ausserdem habe man ihm nie gesagt, dass die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung vom Nachweis der Kinderbetreuung abhängig sei. Der Beschwerdeführer wäre sehr wohl bereit und in der Lage gewesen, eine Stelle ausserhalb des … anzunehmen und habe ja auch bald nach dem Schreiben vom 18. Februar 2005 seinen Wohnsitz in den Kanton Basel Land verlegt.