könne, dass KIGA über seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und somit die Unmöglichkeit der Stellensuche informiert gewesen sei, weswegen er dem Schreiben des KIGA vom 18. Februar 2005 auch nicht die Bedeutung zugemessen habe, welche es nun plötzlich haben solle. Weiter wurde präzisierend ausgeführt, dass nicht seine damalige Ehefrau, sondern seine Mutter schon lange vor der Trennung der Ehegatten infolge der schon seit Jahren bestehenden Krankheit der Ehefrau die Kinder betreut habe und dies auch nach der Trennung bzw. nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit durch den Beschwerdeführer im Dezember 2004 wieder getan hätte, wenn dies