Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht gedacht habe, dass die Angaben über die Kinderbetreuung wichtig seien und dass er bei Unterlassen der Angaben gar seines Anspruchs verlustig gehen könne. Auch habe er davon ausgehen könne, dass KIGA über seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und somit die Unmöglichkeit der Stellensuche informiert gewesen sei, weswegen er dem Schreiben des KIGA vom 18. Februar 2005 auch nicht die Bedeutung zugemessen habe, welche es nun plötzlich haben solle.