7. a) In seiner Replik vom 29. November 2005 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten und bestritt grösstenteils die Ausführungen des Beschwerdegegners. Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht gedacht habe, dass die Angaben über die Kinderbetreuung wichtig seien und dass er bei Unterlassen der Angaben gar seines Anspruchs verlustig gehen könne.