Zudem sei ihm im Schreiben mitgeteilt worden, dass eine Bestätigung der Tagesmutter oder der zuständigen Person erforderlich sei. Ausserdem werden Arbeitslose beim Erstgespräch und am Informationstag über ihre Rechte und Pflichten ausführlich informiert, auch über die Vermittelbarkeit und die Verpflichtung zur Regelung der Kinderbetreuung, falls notwendig. Dies habe man vorliegend gemacht. Wenn der Versicherte sage, er sei nicht genügend informiert worden, sei dies eine Schutzbehauptung. Auch habe der Beschwerdegegner auf eine Antwort des Schreibens vom 18. Februar 2005 gewartet.