Bezüglich der gerügten Pflichtverletzungen führte der Beschwerdegegner aus, dass man den Beschwerdeführer mit Schreiben 18. Februar 2005 darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine versicherte Person nur dann vermittlungsfähig sei, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zudem sei ihm im Schreiben mitgeteilt worden, dass eine Bestätigung der Tagesmutter oder der zuständigen Person erforderlich sei.