Dass der Beschwerdeführer über keine Kinderbetreuung verfügt habe, werde von ihm selber auch eingestanden, indem er in der Beschwerdeschrift habe ausführen lassen, dass er das Schreiben des KIGA vom 18. Februar 2005 nicht habe beantworten müssen, weil er seit 5. Februar 2005 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Bezüglich der gerügten Pflichtverletzungen führte der Beschwerdegegner aus, dass man den Beschwerdeführer mit Schreiben 18. Februar 2005 darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine versicherte Person nur dann vermittlungsfähig sei, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.