Vielmehr habe der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV immer angegeben, dass er sich um seine Kinder kümmern müsse und dass zurzeit keine andere Person dies machen könne. Dass der Beschwerdeführer über keine Kinderbetreuung verfügt habe, werde von ihm selber auch eingestanden, indem er in der Beschwerdeschrift habe ausführen lassen, dass er das Schreiben des KIGA vom 18. Februar 2005 nicht habe beantworten müssen, weil er seit 5. Februar 2005 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei.