Entscheidend sei einzig, ob er während seiner Arbeitslosigkeit über eine Kinderbetreuung verfügt habe und ob er allenfalls bei fehlender Kinderbetreuung zu den von ihm angegebenen Arbeitszeiten einer Arbeit hätte nachgehen können. Dazu habe er aber gegenüber dem RAV und dem KIGA nie konkrete Angaben gemacht. Vielmehr habe der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV immer angegeben, dass er sich um seine Kinder kümmern müsse und dass zurzeit keine andere Person dies machen könne.