Eine Fremdbetreuung wegen Arbeitsabwesenheit sei somit nie erforderlich gewesen. Weiter wurde angeführt, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gearbeitet und sich um die Kinder gekümmert hätte, das Amt seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung dennoch ab Anmeldedatum hätte überprüfen müssen. Entscheidend sei einzig, ob er während seiner Arbeitslosigkeit über eine Kinderbetreuung verfügt habe und ob er allenfalls bei fehlender Kinderbetreuung zu den von ihm angegebenen Arbeitszeiten einer Arbeit hätte nachgehen können.