b) In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2005 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner begründete seinen Antrag damit, dass der Beschwerdeführer seit 18. Dezember 2003 bis 30. November 2004 wegen Krankheit nicht gearbeitet habe, so sei er auch erst seit 1. Dezember 2004 wieder zu 100% arbeitsfähig. In diesem Zeitraum seien die Kinder zunächst von der arbeitslosen Ehefrau des Beschwerdeführers betreut worden, später nach der Trennung und in Folge ihrer Krankheit vom Beschwerdeführer. Eine Fremdbetreuung wegen Arbeitsabwesenheit sei somit nie erforderlich gewesen.