Die von ihm gemachten Bemühungen und auch die letzte Anstellung im Tessin würden dies belegen. Hätte das RAV oder das KIGA in der Angabe des Beschwerdeführers, er suche vorzugsweise per Beginn des neuen Schuljahres in der Deutschschweiz eine Anstellung eine Gefährdung der Anspruchsberechtigung gesehen, hätte er auch darauf aufmerksam gemacht werden müssen. Ein allgemeiner Informationstag genüge hierfür nicht.