Hätte die Versicherung den Beschwerdeführer nämlich richtig aufgeklärt, hätte er das Schreiben vom 18. Februar 2005 beantwortet. Der Beschwerdeführer sei daher so zu stellen, wie wenn die unterlassene Auskunft erfolgt wäre. Ausserdem habe der Beschwerdeführer von Anfang an mitgeteilt, dass er nebst seiner Suche am Wohnort auch eine Arbeitsstelle im Tessin und in der Deutschschweiz suche. Die von ihm gemachten Bemühungen und auch die letzte Anstellung im Tessin würden dies belegen.