Auch im Schreiben des KIGA vom 18. Februar 2005 sei kein Hinweis auf eine allenfalls fehlende Anspruchsberechtigung vorhanden. Das KIGA habe, als keine Antwort eingetroffen sei, auch nicht mehr nachgefragt. Er habe somit keine Gelegenheit mehr gehabt, sein Verhalten zu ändern und die nach Ansicht des KIGA erforderlichen Voraussetzungen für seine Anspruchsberechtigung zu schaffen. Dies sei analog der Erteilung einer unrichtigen Auskunft zu behandeln. Hätte die Versicherung den Beschwerdeführer nämlich richtig aufgeklärt, hätte er das Schreiben vom 18. Februar 2005 beantwortet.