Das RAV resp. das KIGA hätten dem Beschwerdeführer, als er mitgeteilt habe, er sei allein erziehender Vater zweier schulpflichtiger Kinder, mitteilen müssen, dass seine Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung angesichts des Arbeitsumfangs von 70% und der von ihm angegebenen verfügbaren Tageszeiten in Frage gestellt sein könnte. Davon sei aber nicht einmal die Beraterin des RAV ausgegangen, sonst hätte sie nicht erst Ende Januar 2005 das KIGA betreffend Vermittelbarkeit angefragt. Auch im Schreiben des KIGA vom 18. Februar 2005 sei kein Hinweis auf eine allenfalls fehlende Anspruchsberechtigung vorhanden.