Im Einspracheverfahren habe er aber dargelegt, dass Mutter und Lebenspartnerin für die Kinderbetreuung zur Verfügung gestanden hätten. Weiter wurde angeführt, dass das KIGA seine Aufklärungs- und Beratungspflichten nach Art. 27 ATSG verletzt habe, indem es hier nicht weiter den Sachverhalt ermittelt habe. Das RAV resp.