Die Anträge wurden damit begründet, dass der Beschwerdeführer schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Tatbeweis erbracht habe, dass er trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung ausüben könne. Auf die Fragen des KIGA vom 18. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer deshalb nicht reagiert, weil er am 5. Februar 2005 einen Unfall erlitten habe und seit damals arbeitsunfähig sei, was für ihn die verlangten Angaben zur Kinderbetreuung obsolet gemacht habe. Im Einspracheverfahren habe er aber dargelegt, dass Mutter und Lebenspartnerin für die Kinderbetreuung zur Verfügung gestanden hätten.