6. a) Dagegen liess der Versicherte am 24. Oktober 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte Aufhebung des Einspracheentscheides und der zugrunde liegenden Verfügung sowie Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Dezember 2004. Die Anträge wurden damit begründet, dass der Beschwerdeführer schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Tatbeweis erbracht habe, dass er trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung ausüben könne.