Weiter wurde der Entscheid damit begründet, dass der Versicherte nur zu beschränkten Arbeitszeiten, d.h. während seine Kinder in der Schule gewesen wären, eine Arbeit hätte annehmen können. Berücksichtige man dabei noch seinen damaligen Wohnort, wäre es kaum möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu diesen Arbeitszeiten zu finden, weshalb die Vermittlungsfähigkeit zu Recht abgelehnt worden sei.