Erst nach Abspruch der Vermittlungsfähigkeit habe der Versicherte zwei Betreuungspersonen angegeben. Es können daher nun nicht mehr festgestellt werden, ob diese im fraglichen Zeitraum tatsächlich die Kinderbetreuung übernommen hätten; denn gemäss Angaben der Personalberaterin habe der Versicherte ihr immer angegeben, er müsse seine zwei Kinder betreuen. Weiter wurde der Entscheid damit begründet, dass der Versicherte nur zu beschränkten Arbeitszeiten, d.h. während seine Kinder in der Schule gewesen wären, eine Arbeit hätte annehmen können.