5. Am 23. September 2005 wies das KIGA die Einsprache ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Versicherte für den in Frage stehenden Zeitraum keine Kinderbetreuung habe nachweisen können. So habe er auf dem Betreuungsformular vom 15. Dezember 2004 keine Kinderbetreuung angegeben und auch im Beratungsgespräch von diesem Datum mitgeteilt, er müsse sich um seine zwei schulpflichtigen Kinder kümmern, da er keine Personen habe, welche die Betreuung übernehmen würden. Erst nach Abspruch der Vermittlungsfähigkeit habe der Versicherte zwei Betreuungspersonen angegeben.