Weiter wurde ausgeführt, dass er seinen Anspruch auf Vorschlag seiner Beraterin beim RAV auf 70% reduziert habe, da man so auch den Fall berücksichtigen könne, dass niemand die Kinder betreue. Für ihn sei damit die Kinderbetreuung vollumfänglich sichergestellt gewesen, weshalb er sich zu Recht nicht veranlasst gesehen habe, auf dem Kinderbetreuungsformular eine Betreuungsmöglichkeit anzugeben. Ausserdem habe er sich damals in Unkenntnis seiner rechtlichen Situation mit den Vorschlag seiner Beraterin einverstanden erklärt, wodurch das RAV seine Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt habe.