Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2005 Einsprache. Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung einer Anspruchsberechtigung von 100%. Am 19. Mai 2005 liess der Versicherte eine weitere Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Die Einsprachen wurde hauptsächlich damit begründet, dass der Versicherte bis zu einem schweren Unfall am 5. Februar 2005 zu 100% vermittelbar gewesen wäre.