Nachdem keine Stellungnahme einging, verfügte das KIGA am 10. Mai 2005 die Ablehnung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung ab Anmeldung vom 3. Dezember 2004. Das Amt begründete seinen Entscheid damit, dass der Versicherte gemäss Akten wegen der fehlenden Kinderbetreuung und der damit verbundenen beschränkten zeitlichen Verfügbarkeit nicht vermittlungsfähig sei. Diese werde auch durch seinen Wohnort im … und des damit verbundenen weiten Arbeitswegs zusätzlich erschwert. 4. a) Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2005 Einsprache.