3. Mit Schreiben vom 18. Februar 2005, in dem er auch auf die Abhängigkeit der Anspruchberechtigung von der Vermittlungsfähigkeit ab Anmeldedatum hingewiesen wurde, bat das KIGA den Versicherten, Angaben über die Organisation der Kinderbetreuung und darüber zu machen, in welchem prozentualen Umfang er vermittlungsfähig sei und in welchem Rahmen, d.h. an welchen Tagen und zu welchen Arbeitszeiten er sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen könne.