2. a) Am 15. Dezember 2004 hat der Versicherte in einem Beratungsgespräch gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin des regionalen Arbeitvermittlungszentrums (RAV) … mitgeteilt, dass er sich um seine beiden schulpflichtigen Kinder kümmern müsse. Seine Verfügbarkeit beschränke sich deshalb auf montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08.30 Uhr bis 15.00 Uhr und mittwochs von 08.30 bis 12.00 Uhr, weil er für den Moment niemanden habe, der sich um die Kinder kümmern könne. Er sei aber daran, die Kosten für eine Haushalthilfe zu berechnen.