{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-145_2006-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_145_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3a7feb304b20f3a7b8b378840a0c66f49281f538eebbaa70751be382bb9a67581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3a7feb304b20f3a7b8b378840a0c66f49281f538eebbaa70751be382bb9a67581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_145", "Checksum": "1435f80ef521409a1a4e7e692318d465"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.01.2006 S 2005 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Februar 2005 erfolgen.\nGemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsloser vermittlungsfähig, wenn er -\nnebst der hier unbestrittenermassen bestehenden Vermittlungsbereitschaft\nund unzweifelhafter Berechtigung - auch in der Lage ist, eine zumutbare\nArbeit anzunehmen. Mit dem Begriff \"in der Lage sein\" versteht man die\nArbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, unter welcher auch die Verfügbarkeit in\nräumlicher sowie zeitlicher Hinsicht zu verstehen ist (Nussbaumer,\nSchweizerisches Sozialversicherungsrecht, Soziale Sicherheit, N 214). Kann\njedoch ein Versicherter seine Arbeitskraft lediglich während gewisser Tagesoder Wochenstunden einsetzen, kann die Vermittlungsfähigkeit nur bedingt\nanerkannt werden. Denn sind einem Versicherten bei der Auswahl des\nArbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr\nungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund\nfür die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle\n(120 V 385 E. 3; Nussbaumer, a.a.O., N 214).\n\nb) Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine zeitliche Verfügbarkeit von\nmaximal 29.5 Stunden in der Woche angegeben (E. 3), was im Übrigen den\nvereinbarten 70% im Verhältnis zu einer durchschnittlichen Arbeitswoche von\n42 Stunden entspricht.\nZur Abklärung der Verfügbarkeit in örtlicher Hinsicht gilt es, die Möglichkeit\neine Arbeitsstelle unter Berücksichtigung des Wohnorts und insbesondere\ndes damit verbunden Arbeitswegs zu prüfen. Dabei lässt es sich nach\nAuffassung des Gerichts nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer wie\nschon zuvor im Raum Bellinzona und in den von seiner Berufserfahrung\nabgedeckten Bereichen eine Anstellung hätte finden können. Berücksichtigt\nman nun den damit verbunden Arbeitsweg von je ca. 30 Min. mit dem Auto\noder ca. 1h mit öffentlichem Verkehr, reduziert sich seine Verfügbarkeit auf\ndurchschnittlich 22 h, was rund 50% im Verhältnis zu einer durchschnittlichen\nArbeitswoche von 42 Stunden und für den fraglichen Zeitraum ausmacht.\nDer Beschwerdeführer war somit im fraglichen Zeitraum trotz bzw. wegen\nseiner Betreuungspflichten und unter Berücksichtigung aller damaligen\nUmstände zu 50% vermittlungsfähig.\n\n5. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach, soweit es die\nVermittelbarkeit von 50% betrifft, als nicht rechtens, was zur Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids sowie der zugrunde liegenden Verfügung führt.\nZur Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 8 AVIG wird die\nSache an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n6. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR\n542.300), ausser bei hier nicht zutreffenden Ausnahmen, kostenlos ist. Bei\ndiesem Ausgang wird praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung\nzugesprochen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 10. Mai\n2005 und der Einspracheentscheid vom 23. September 2005 werden\naufgehoben. Die Vermittlungsfähigkeit von … für den Zeitraum vom 3.\nDezember 2004 bis 4. Februar 2005 wird auf 50% festgesetzt und die Sache\nzur weiteren Abklärung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 8 AVIG\nfür den genannten Zeitraum an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit\nGraubünden zurückgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 30. Januar 2007 abgewiesen (C 102/06).\n"}