{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-145_2006-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_145_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3a7feb304b20f3a7b8b378840a0c66f49281f538eebbaa70751be382bb9a67581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3a7feb304b20f3a7b8b378840a0c66f49281f538eebbaa70751be382bb9a67581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_145", "Checksum": "1435f80ef521409a1a4e7e692318d465"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.01.2006 S 2005 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Eine nachträglich und erst mit der Replik eingereichte Bestätigung der\nMutter ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer\nüber keine Kinderbetreuung verfügt habe. Hinsichtlich des\nBetreuungsformulars und des unbeantworteten Schreibens vom 18. Februar\n2005 wurde angeführt, dass Arbeitslose gehalten seien, den Weisungen des\nRAV nachzukommen. Bekomme ein Versicherter das genannte Formular,\nmüsse er die entsprechenden Angaben auch machen. Dies gelte umso mehr,\nwenn er mit einem Brief erneut zu den Angaben aufgefordert werde. Der\nBeschwerdeführer habe aber weder das Formular ausgefüllt noch den Brief\nbeantwortet. Er habe von Anfang an keine Kinderbetreuung angegeben,\nsondern der Personalberaterin nur mitgeteilt wann er arbeiten könne. Auf der\nGrundlage dieser Angaben habe man sich im gegenseitigen Einverständnis\nauf eine Vermittlungsfähigkeit von 70% geeinigt. Die Festlegung der\nVermittlungsfähigkeit auf 70% stehe somit in keinem Zusammenhang mit\neinem allfälligen Ausfall einer Kinderbetreuung.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der\nEinspracheentscheid vom 23. September 2005. Nachfolgend bleibt zu prüfen,\nob dem Beschwerdeführer zu Recht die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen\nwurde.\n\n2. a) Zunächst gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdegegner oder das RAV seine\nBeratungs- und Auskunftspflichten nach Art. 27 ATSG verletzt hat. Gemäss\nArt. 27 Abs. 2 ATSG hat jeder Person Anspruch auf grundsätzlich\nunentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten durch die\nVersicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder\ndie Pflichten zu erfüllen sind. Diese Pflichten werden in Art. 19a der\nVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) genauer definiert. Demnach\nmussten das KIGA und das zuständige RAV den Beschwerdeführer über\nseine Rechte und Pflichten aufklären, insbesondere über das Verfahren der\nAnmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu\nverkürzen. Die Aufklärungs- und die Beratungspflicht werden dabei\nregelmässig durch einen allgemeinen Informationstag und durch individuelle\nBeratungs- und Kontrollgespräche mit dem RAV erfüllt.\n\nb) Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass ihm sei die Pflicht zur Regelung\nder Kinderbetreuung sowie zur entsprechenden Angabe dieser und die\nKonsequenzen im Unterlassungsfall weder am Informationstag noch bei\neinem Beratungsgespräch bekannt gegeben worden bzw. wenn, dann nur in\nzu allgemeiner und damit ungenügender Form, wodurch vorliegend die\nInformationspflicht verletzt sei. Dieser Auffassung kann das Gericht nicht\nfolgen. So genügt vorliegend schon ein einziger Blick auf das am 15.\nDezember 2004 vom Beschwerdeführer ausgefüllte\nKinderbetreuungsformular, um zu zeigen, dass der Informationspflicht\nnachgekommen wurde. Schon dort wird unmissverständlich darüber\naufgeklärt, dass ein Versicherter mit betreuungspflichtigen Kindern nur dann\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er konkret den Nachweis\nerbringen kann, dass die Kinder betreut werden. Auch aus dem Schreiben\nvom 18. Februar 2005 erschliesst sich neben den erneuten Hinweisen zur\nAnspruchberechtigung und zur Vermittlungsfähigkeit, dass die eingeforderten\nAngaben ab Anmeldedatum zu machen sind.\nDamit kann vorliegend keine Rede von Unterlassung der Informationspflichten\nsein, diesbezügliche Vorbringungen erweisen sich als unbegründet.\n\n3. Weiter gilt es noch, den zur Ermittlung der Vermittlungsfähigkeit erheblichen\nSachverhalt festzustellen. Dabei ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen,\nder zur Zeit des angefochtenen Verwaltungsentscheids (Anfechtungsobjekt)\ngegeben war (Kieser, ATSG-Kommentar zu Art. 61, N 54). Die erst in der\nReplik eingebrachte Bestätigung der Mutter, sie hätte sich im Bedarfsfalle um\ndie Kinder gekümmert, ist deshalb nicht relevant und erscheint zudem als\nGefälligkeitsaussage. So oder anders ist sie aus dem Recht zu weisen. Da\nder Beschwerdeführer entgegen der deutlichen Information auf dem\nBetreuungsformular und trotz Aufforderung zur Vernehmlassung vom 18.\nFebruar 2005 bis und mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom\n23. September 2005 den verlangten Betreuungsnachweis – unter Verletzung\nseiner Mitwirkungspflicht – nicht erbracht hat, hat er auch die Folgen dieser\nBeweislosigkeit zu tragen. Dementsprechend ist auf seine Angaben gemäss\nAktenlage abzustellen, das heisst, dass er sich alleine um seine Kinder\nkümmern müsse und daher lediglich während des Unterrichts montags,\ndienstags, donnerstags und freitags von 08.30 bis 15.00 Uhr und mittwochs\nvon 08.30 bis 12.00 Uhr arbeiten könne.\n\n"}